Das teilrevidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die dazugehörige Aufsichtsverordnung (AVO) verlangen von der Branche, dass sie Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittler/-innen erstellt und von der Finma genehmigen lässt. Es ist zudem vorgesehen, dass die Branchenorganisation, welche die Mindeststandards erlässt, diese auch kontrolliert.

(Stand der Projektwebsite 23.8.2024)

Ausgangslage

Regulatorische Veränderungen

Mit dem teilrevidierten VAG verlangt der Gesetzgeber folgendes:

  • Sämtliche Versicherungsvermittler/-innen (gebunden und ungebunden) müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Der heutige Stand der Anforderungen soll dabei nicht unterschritten werden.

  • Branchenspezifische Mindeststandards auf der Stufe Ausbildung, also für die Zulassung zum Vermittlerberuf, sowie für die regelmässige Erneuerung des Kompetenznachweises für bereits zugelassene Versicherungsvermittler/-innen, sind durch die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittler/-innen zu bestimmen. Die Grundanforderungen sollten alle Vermittler/-innen erfüllen. Besondere Erfordernisse der verschiedenen Versicherungszweige können aber beim Kompetenznachweis berücksichtigt werden.

  • Die Verbindlichkeit der Standards wird durch Finma für alle Marktteilnehmenden erklärt.

  • Gelingt es der Branche nicht, die Standards zu definieren, wird der Bundesrat die Standards selbst festlegen.

Die Finma wird ein neues Aufsichtskonzept über die Versicherungsvermittler/-innen erstellen müssen. Klar ist:

  • Die gebundenen Versicherungsvermittler/-innen können sich nicht mehr ins Finma-Register eintragen lassen. Die Finma beaufsichtigt die Versicherungsgesellschaften direkt und sorgt auf diesem Weg für die Einhaltung der Aus- und Weiterbildungsstandards der Versicherungsvermittler/-innen.

  • Die Aufsicht der ungebundenen Vermittlung erfolgt über die Finma mit einem hoheitlichen Register als Kontrollinstrument.

  • Neue Informationspflicht: Versicherungsvermittler/-innen informieren die Versicherungsnehmenden darüber, wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Versicherungsvermittlerin oder des betreffenden Versicherungsvermittlers informieren können.

Bestehende Instrumente

Die Branche entwickelt bereits erste Instrumente, um die neue gesetzliche Anforderung eines inhaltlichen Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittler/-innen zu fördern und zu überprüfen.

Die Prüfung zum/zur Versicherungsvermittler/-in VBV

  • Die Ausbildung und Prüfung zum/zur Versicherungsvermittler/-in VBV werden in einem separaten Projekt auf Basis aktueller und zukunftsgerichteter Branchenbedürfnisse entwickelt. Die Konformität dieser Weiterentwicklung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen wird von uns sichergestellt.

  • Das System Cicero hat massgeblich dazu beigetragen, dass der Gesetzgeber den Branchen auch in Zukunft Verantwortung delegierten möchte. Explizit tut er dies bei der Definition der neuen Mindeststandards, welche auch dem regelmässigen Kompetenznachweis für zugelassene Versicherungsvermittler/-innen zugrundeliegen sollen. Zudem können operative Teile der Umsetzung an die Branche delegiert werden. Auf Basis der umfassenden Analyse von Cicero in 2021 sowie dem künftigen Vollzugskonzept der Finma wird das System Cicero in enger Zusammenarbeit der etablierten Branchenorganisationen an die neuen Voraussetzungen des VAG angepasst werden müssen.

Generelle Zielsetzung

  • Erarbeitung von VAG-konformen Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittler/-innen

  • Bearbeitung von damit zusammenhängenden Umsetzungsfragen

  • Aufbau der Systematik des Kompetenznachweises und des überbetrieblichen Nachweissystems

  • Schaffung organisatorischer/struktureller Voraussetzungen

Hintergrund

Resultate aus der Umfrage zu Cicero 

Im Oktober 2021 haben sich rund 2500 Vermittler/-innen sowie 111 Generalagenturen zu Erfahrungen mit der bisherigen Funktionsweise von Cicero geäussert und Impulse zu einer künftigen Lösung abgegeben. Stellungnahmen wurden auch von den Branchenverbänden eingeholt.

«Fazit zur bisherigen Regulierung der Weiterbildungspflicht»
Auswertungsbericht 

Vermittlerdefinition

Wer fällt unter die gesetzliche Definition der Versicherungsvermittlerin bzw. des Versicherungsvermittlers? Die Frage ist für die Praxis relevant:

  • Davon hängen die künftigen gesetzlichen Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen ab

  • Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein. 
    Die Definitionen machen keinen Unterschied etwa zwischen Aussen- oder Innendienst. 

1. Der Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 

(Änderung vom 18. März 2022) 


Art. 40 VAG Definition 

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen

2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse. 

3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

2. Der Wortlaut der Aufsichtsverordnung (AVO)
(Änderung vom 2. Juni 2023)

Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG) 

1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: 
a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder 
b. Versicherungsverträge vorschlagen

2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder 
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen. 

3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten 
oder Informationen zur Verfügung stellen.

Gebundene vs. ungebundene Versicherungsvermittlung

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt: 

  • Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung

  • Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen -und nehmern und handeln in deren Interesse.

  • Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht. 

  • Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen des im Einzelfalls abhängen.

Beaufsichtigung

  • Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen. 

  • Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte. 

  • Die FINMA wird dazu ein Aufsichtskonzept erarbeiten, welches die Modalitäten auch bezüglich der Kontrolle der Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen regeln wird. Entsprechende Vollzugsaufgaben, etwa die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen und die Kontrolle der Weiterbildung kann sie an die Branche auslagern. 

Systemelemente der Mindeststandards

Um die Fähigkeiten und Kenntnisse kontrollieren zu können und für die Branche eine optimale Dienstleistung zu bieten, sind folgende Systemelemente vorgesehen.

Elemente in der Übersicht

Erklärung

Das VAG unterscheidet klar zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler. In Bezug auf Fähigkeiten und Kenntnisse wird prinzipiell nicht unterschieden.

  1. Die Ausbildung bzw. Prüfungsvorbereitung sind nicht reglementiert. Sie soll weiterhin firmenintern durchgeführt oder bei externen Anbietern bezogen werden können. Der VBV unterstützt bei Bedarf mit einem neu entwickelten Lernpfad in einer digitalen Lernumgebung. 
  2. Die Zulassungsprüfung (schriftlich, mündlich-praktisch), soll die Berechtigung zu allen Versicherungssparten ermöglichen (Allbranchenansatz). Sie basiert auf einen breit abgestützten Qualifikationsprofil. Orientierung primär am Aussendienst (grosse Mehrheit)
  3. Bestandene Zulassungsprüfung ermöglicht einen Eintrag ins FINMA-Register (für Broker) bzw. Erfassung in einem «Branchenregister»/Branchendatenbank Möglichkeit zur öffentlichen Abfrage für Kundschaft (Art. 45/2 VAG)
  4. Regelmässige Kompetenznachweise i.S. von «Check-ups» (schriftlicher Online-Test). Zweck: Aktualität der Fähigkeiten und Kenntnisse sicherstellen ohne aber die Weiterbildungsaktivitäten selber zu regulieren (Paradigmenwechsel hin zu Outputorientierung, regulierungsarm)
  5. Info-Portal: als transparente Abfragemöglichkeit für die Öffentlichkeit zu Status der Ausbildung/Weiterbildung und auch zur Bindung (Agent oder Broker)

Projektstruktur

Die Projektstruktur dient der Steuerung des Projektes und der breiten Abstützung in der Versicherungsbranche.

Steuergruppenmitglieder

  • Mathias Zingg, Vorsitz, Präsident Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV)
  • Urs Arbter, Direktor Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
  • Michel F. Chresta, Repräsentant des Schweizerischen Verbands der Versicherungs-Generalagenten (SVVG)
  • Thierry Equey, Vize-Präsident Association des Courtiers en Assurances (ACA)
  • Markus Lehmann, Präsident Swiss Insurance Brokers Association (SIBA)
  • Vito Pandolfo, Vertreter curafutura
  • Hansjörg Setz, Vertreter santésuisse

Arbeitsgruppenmitglieder 

  • Christophe Bettin, SVV-Vertreter
  • Bruno Trüssel, nominiert durch SVV, Vaudoise Assurances
  • Caroline Müller, nominiert durch SVV, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG  
  • Samuel Schmid, nominiert durch SVV, Baloise
  • Markus Abegg/Giuliano Fazzone nominiert durch SVVG, AXA
  • Michele Bertini, nominiert durch SVVG, die Mobiliar
  • Claudio Cantoni, nominiert durch SVVG, AXA
  • Erich Marte, nominiert durch SVVG, Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
  • Martin Gehret, nominiert durch curafutura, CSS
  • Guido Leu, nominiert durch santésuisse, Concordia
  • Stefan Markov, nominiert durch curafutura, Helsana Versicherungen AG
  • Beat-Michael Roth, nominiert durch santésuisse, Sympany
  • Brigitte Bürkler, santésuisse-Vertreterin
  • Yasmina Halmane, nominiert durch ACA, Swiss Private Services Sàrl
  • Andrej Beuth, nominiert durch SIBA, Würth Financial Services AG
  • Eddie Keller, nominiert durch SIBA,  i.l. team broker services AG
  • Samuel Knoepfel, nominiert durch SIBA, SIBA Geschäftsführer

Ansprechpartner

Wichtige Etappen

Wichtige Etappen:

Per 1. Januar 2024 tritt das teilrevidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Aufsichtsverordnung (AVO) in Kraft.  

 Für die Anforderungen der Aus- und Weiterbildung wird eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt; also bis Ende 2025. (Definition der Mindeststandards, Bereitstellen der Ausbildungsgebote, Absolvieren der Ausbildungen etc.); für die Anforderungen an die Weiterbildung beginnt die Frist erst nach Genehmigung der Mindeststandards. 

Ende August bis September 2023: Brancheninterne Vernehmlassung zu Eckwerten des Mindeststandards 

Januar 2024: Zweite Vernehmlassung zum Text des Mindeststandards 

Voraussichtlich Ende 2. Quartal 2024 – Zustimmungserklärungen zum Mindeststandard, Genehmigung des Mindeststandard durch die FINMA 

Hier finden Sie die aktuelle Roadmap mit Daten, Gremien, Themen, Ergebnissen und Lieferobjekten (Stand 28.2.2024) 

Hinweise für die Umsetzung

  • Die knappen Fristen sowie die grosse Zahl an betroffenen und insbesondere neu betroffenen Personen (Teile des Innendienstes!) machen eine umsichtige Umsetzungsplanung sowie zweckmässige Übergangsregelungen unumgänglich.
  • Das Projektteam strebt derzeit eine Klärung mit den Behörden an. 

Wir haben hier zum Nachlesen die Orientierungshilfe (Stand 29.2.2024) in Bezug auf die Einführungsphase der neuen Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung aufgeschaltet.

Erste Branchenvernehmlassung (abgeschlossen)

Die einschlägigen Branchenverbände wurden von der Steuergruppe des Projektes Mindeststandards VAG zur Stellungnahme zu relevanten Kernaussagen/Eckwerten eingeladen. Die Vernehmlassung richtete sich prioritär an die Verbände SVV, SVVG, ACA, SIBA, curafutura und santésuisse, aber auch an alle Verbandsmitglieder des VBV. Die Vernehmlassungsphase dauerte vom 23. August 2023 bis am 29. September 2023. 

Die Unterlagen waren öffentlich einsehbar und weitere betroffene Kreise (Unternehmen, Einzelpersonen etc.) hatten die Möglichkeit, sich zu äussern. 

Der Bericht über die Vernehmlassung ist hier verfügbar.

Die Unterlagen zur abgeschlossenen Vernehmlassung:

1.    Kernaussagen des Mindeststandard
2.    Leitfragen für die Vernehmlassung
3.    Argumentarium Spezialfall Motorfahrzeugversicherung
4.    Argumentarium Spezialfall Krankenversicherung
5.    Einigungsprozess inkl. mitwirkender Gremien
 

Zweite Branchenvernehmlassung (abgeschlossen)

Die Projektsteuergruppe hat die einschlägigen Branchenverbände der Versicherungswirtschaft eingeladen, sich an der zweiten Vernehmlassung des Mindeststandards Aus- und Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler zu beteiligen. Im Sinne einer breiten Abstützung ist die Vernehmlassung öffentlich und auch Rückmeldungen von einzelnen Unternehmen und weiteren betroffenen Kreisen werden entgegengenommen.

Laufzeit
Start am 8. Januar; Eingaben bitte bis 9. Februar 2024.

Anlass
Nach der ersten Vernehmlassung (9|2023) wurden die Rückmeldungen verarbeitet. Intensive Abklärungen mit der FINMA sowie juristische Bereinigungen und Neubeurteilungen in den Projektgremien haben zu vorliegenden Mindeststandards geführt.

Neue Elemente
Gegenüber den «Kernaussagen» der ersten Vernehmlassung im September ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: 

1) Erweiterung des Prüfungsmodells:

Die Allbranchenprüfung zum Versicherungsvermittler wird durch zwei Profile «Leben» und «Nicht-Leben» ergänzt. Während die (umfangreichere) Allbranchenprüfung zur Vermittlung in sämtlichen Versicherungszweigen (ausser Rückversicherungen) berechtigt, fokussieren die beiden Zulassungsprüfungen der Profile «Leben» bzw. «Nicht-Leben» klar auf bestimmte Sparten. Die Zulassung ist aber auf die geprüften Sparten beschränkt.
 

2) Einschränkung der Kundenkontakte für Leben- und Krankenversicherungsprodukte zu Ausbildungszwecken:

Entgegen dem Vorschlag der Projektgruppe verlangt die FINMA: «Innerhalb der ersten 18 Monate der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler sind selbständige – d.h. nicht von einer ausgebildeten Versicherungsvermittlerin oder einem ausgebildeten Versicherungsvermittler begleitete – Kundenkontakte für die Vermittlung von Leben- und Krankenversicherungsprodukten nicht zulässig. Dies entspricht den erhöhten Anforderungen dieser Versicherungszweige an den Kundenschutz» (Schreiben der FINMA vom 14.12.23 an den VBV). Wir mussten dieses Anliegen in Art. 22 Abs. 3 übernehmen.
 

3) Terminologische Anpassungen

  • Neu: Prüfung zum Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse auf Stufe Ausbildung mit den Profilen «Allbranche», «Leben», «Nicht-Leben» (bisher «Zulassungsprüfungen»)
  • Neu: Prüfungen zum Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse auf Stufe Weiterbildung/Weiterbildungsnachweise für zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (bisher: «Kompetenznachweise»)
     

Unterlagen

Ihre Stellungnahme
Wir bitten Sie, Ihre konsolidierte Stellungnahme bis am 9. Februar 2024 direkt unserem externen Projektkoordinator Peter Kohlhaas (projects(at)kohlhaaspartner.com) zuzustellen.  

Wie geht es weiter?

  • Die Vernehmlassungsantworten werden Ende Februar in den Projektgremien zur Kenntnis genommen. Allfällige Änderungen wird die Steuergruppe veranlassen.
  • Bis Mitte März 2024 erfolgt die Eingabe der Mindeststandards an den Verwaltungsrat der FINMA. Vorgängig zum VR-Beschluss findet eine Konsultation anderer Bundesstellen statt.
  • Voraussichtlich werden wir im Juli 2024 die anerkannten Mindeststandards publizieren könnten.

Zusammenfassung der Schlussfolgerungen

Dem Link entnehmen Sie die Zusammenfassung zu den Schlussfolgerungen der Vernehmlassung.

Genehmigte Mindeststandards

Der Verwaltungsrat der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA hat die Mindeststandards vom 3. Mai 2024 (mit Stand 13. August 2024) an seiner Sitzung vom 22. August 2024 genehmigt. Das Projekt zur Erarbeitung der Mindeststandards ist damit erfolgreich beendet.

Genehmigte Mindeststandards vom 3. Mai 2024 (mit Stand 13. August 2024)

Qualifikationsprofile Profile und Spezialfälle

Medienmitteilung des VBV vom 23. August 2024

Link zur Mitteilung der FINMA vom 23. August 2024

Mit den Umsetzungsarbeiten sind die Gremien des VBV und die neu konstituierte Prüfungskommission betraut. Die Rubrik «Vermittlerregulierung» wird demnächst aktualisiert.