Wer Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst, gilt als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittlervermittler. Diese Tätigkeit ist reguliert und wird von der FINMA beaufsichtigt. Zur Regulierung der Versicherungsvermittlung und zu den Pflichten bei der Versicherungsvermittlung informiert die FINMA auf ihrer Website.
Hier informieren wir über die konkreten Pflichten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung. Diese Vorschriften bezwecken die professionelle Berufsausübung und den Schutz der Versicherten.
Überblick
Um was geht es?
Prüfungen zum Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse
Alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Dies geschieht mit:
- Zulassungsprüfungen: Diese Prüfungen werden in verschiedenen Profilen und zwei Spezialfällen angeboten. Das Bestehen dieser Prüfungen ist eine Voraussetzung für die Tätigkeit in den jeweiligen Versicherungszweigen.
- Rezertifizierungsprüfungen: Zu diesen Onlinechecks werden alle Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler im Zweijahresrhythmus aufgeboten. Sie überprüfen schwergewichtig die Aktualität der Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf Regulatorisches und Veränderungen im Markt.
Prüfungsvorbereitung
Zur Vorbereitung auf die Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen werden Kurse von Unternehmen, privaten Bildungsanbietern, Einzelpersonen oder Vereinen durchgeführt. Der Besuch dieser Kurse ist freiwillig und unabhängig von den Prüfungen des VBV. Der VBV bietet interessierten Unternehmen, Bildungsanbietern und Einzelpersonen ein Hilfsmittel in Form eines digitalen Lernpfades inklusive Lerninhalte an.
Registrierung
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die ungebunden tätig sind, müssen sich zwingend in das öffentliche Register der FINMA eintragen lassen.
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die gebunden tätig sind, werden automatisch in das Branchenregister eingetragen. Dieses ist im Aufbau und steht ab 1.1.2026 zur Verfügung.
Beide Register dienen der Information der Kundinnen und Kunden sowie von Geschäftspartnern und erleichtern die Aufsicht und Kontrolle.
Übergangsjahr 2025
Die von der Branche erarbeiteten Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung wurden am 1. Oktober 2024 durch die FINMA in Kraft gesetzt. Das System mit den neuen Prüfungen wird im Jahr 2025 schrittweise hochgefahren. Es gelten besondere Übergangsregelungen.
Ausgewählte rechtliche Grundlagen
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
4. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlerArt. 40 DefinitionArt. 43 Aus- und Weiterbildung
Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO)
7. Kapitel: VersicherungsvermittlungArt. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler4. Kapitel: Aus- und WeiterbildungArt. 190 MindeststandardsArt. 190a Einhaltung der Mindeststandards
FINMA Aufsichtsmitteilungen
Informationen an die Beaufsichtigten04/2023 vom 21.8.2023 «Aktionsplan für Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler»05/2024 vom 17. Juli 2024 «Pflichten der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler»
Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler gemäss Art. 43 VAG
FINMA Selbstregulierungen → Selbstregulierung anderer BranchenorganisationenMindestandards für die Aus- und WeiterbildungQualifikationsprofileÜbergangsregelungen im Anhang 2 der Mindeststandards auf Seite 21 und 22Präzisierung Qualifikationsprofil Punk 4.4.1 (freiwillige Kranken(pflege)-Zusatzversicherung nach VVG) Seite 18Anerkennung der Mindeststandards - Medienmitteilung der FINMA vom 23.8.2024Annerkennungschreiben der FINMA zu den Mindenststandards vom 22.8.2024
Prüfungsordnung gültig ab 1.2.2025
Organisation der Mindeststandards
Als Branchenorganisation deren Mindeststandards von der FINMA anerkennt sind, muss der VBV deren Einhaltung kontrollieren. Die operativen Hauptaufgaben sind daher die Durchführung der Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen, sowie die Führung des Branchenregisters.
Die FINMA hingegen überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler direkt und gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler indirekt.
Folgende Gremien des VBV sorgen für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Mindeststandards:
1. Zusammensetzung Konferenz der mitwirkenden Branchenverbände
2. Vorstand VBV
3. Zusammensetzung Prüfungskommission Mindeststandards
4. Einsprachekommission (Zusammensetzung folgt)
Das Zusammenspiel der Gremien ist im Organisationsreglement beschrieben. Das Funktionendiagramm gibt einen Überblick.
Meine Situation
Neu im Markt
Ich bin angehende Versicherungsvermittlerin bzw. angehender Versicherungsvermittler
Für die Aufnahme einer Vermittlertätigkeit nach Art. 40 VAG sind zwei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
1. Zulassungsprüfung
- Angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen eine Zulassungsprüfung absolvieren.
- Im Frühjahr und Sommer 2025 finden die letzten Prüfungssessionen «Versicherungsvermittler/-in VBV» nach altem Prüfungsmodell statt (auf Basis FINMA-Prüfungsreglement aus dem Jahr 2012). Eine erfolgreiche Prüfung dient der Zulassung im Profil Allbranche. Weitere Information zur Prüfung «Versicherungsvermittler/-in VBV» finden Sie hier.
- Bis Ende 2025 können auch anerkannte berufliche Qualifikationen der Zulassung dienen (Liste der FINMA). Achtung: ab 1.1.2026 wird ein Grossteil dieser Qualifikationen nicht mehr zu einer Zulassung führen können. Formale Schweizer Berufsbildungsabschlüsse können unter Umständen die Bedingungen einer «gleichwertigen Prüfung» erfüllen (siehe unten).
- Ab Juli 2025 werden die Zulassungsprüfungen nach den neuen Mindeststandards eingeführt. Die Prüfungen können in den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und/oder Krankenzusatzversicherung absolviert werden. Diese Berechtigungen sind dann auf Versicherungszweige beschränkt, welche durch die Profile abgebildet werden. Informationen zu diesen Prüfungen finden Sie unter Punkt «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen»
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Cicero Register, welches als Übergangslösung dient, bis das Branchenregister zur Verfügung steht.
Wichtig: Mit der Cicero Registrierung wird sichergestellt, dass gebundene Versicherungsvermittler/-innen ab 1.1.2026 ohne erneute Zulassungsprüfung ins Branchenregister (für gebundene Versicherungsvermittler/-innen) überführt werden können. Ansonsten ist ab 1.1.2026 eine erneute Zulassungsprüfung nötig.
Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen die Vermittlertätigkeit erst nach erfolgter Registrierung im Register der FINMA aufnehmen.
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen müssen in der Übergangsphase die Zulassungsprüfung absolvieren und sich bis spätestens 31.12.2025 im Cicero Register eintragen lassen. Es ist noch möglich, schon während der Ausbildung (also noch vor bestehen der Zulassungsprüfung) eigeständig Kundenkontakte wahrzunehmen. Dies ist nur bis Ende 2025 erlaubt. Ab 2026 ist das nur noch sehr eingeschränkt möglich: bei Nicht-Leben-Produkten und falls der Arbeitgeber bzw. das ausbildende Unternehmen dazu vom VBV zertifiziert ist.
Siehe dazu auch den Punkt «Vermittler in Ausbildung» unter dem Kapitel «Häufige Fragen».
Bereits im Markt aktiv
Ich bin als zugelassene Versicherungsvermittlerin bzw. zugelassener Versicherungsvermittler tätig
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
- Als zugelassener Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler sind Sie zwingend im Register der FINMA eingetragen, sonst dürfen Sie keiner Vermittlertätigkeit nachgehen.
- Diese Personen müssen keine Zulassungsprüfung absolvieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eintrag im Register der FINMA mit einer anerkannten beruflichen Qualifikation oder im Rahmen der Übergangslösung im Jahr 2006 («Grandfathering») erfolgt ist.
- Zugelassene Versicherungsvermittlerinne und -vermittler werden ab 2026 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Punkt «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen».
Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
- Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Cicero-Register eingetragen und am Stichtag 31.12.2025 aktiv sind, werden ohne neuerliche Zulassungsprüfung in das neue Branchenregister (per 1.1.2026) überführt.
- Wichtig: Mit der Cicero-Registrierung wird sichergestellt, dass gebundene Versicherungsvermittler/-innen ab 1.1.2026 ohne erneute Zulassungsprüfung ins Branchenregister (für gebundene Versicherungsvermittler/-innen) überführt werden können. Ansonsten ist ab 1.1.26 eine erneute Zulassungsprüfung nötig.
- Diese Personen werden ab 2026 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Punkt «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen».
Spezialfall Automobilgewerbe
Ich bin im Automobilgewerbe tätig
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe (Motorfahrzeugversicherungen) sind drei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
- Absolvieren der Rezertifizierungsprüfung (ab 2027 alle zwei Jahre)
1. Zulassungsprüfung
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe (Motorfahrzeugversicherungen) ist das Absolvieren einer Zulassungsprüfung erforderlich. Die Prüfung kann ab Mai 2025 absolviert werden.
Informationen zu dieser Prüfung finden Sie in Kürze auf dieser Webseite.
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register Cicero, welches als Übergangslösung dient, bis das Branchenregister zur Verfügung steht.
Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler
Während der gesetzlichen Übergangsphase (1.1.2024 bis 31.12.2025):
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen die Vermittlertätigkeit erst nach erfolgter Registrierung im Register der FINMA aufnehmen.
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen müssen in der Übergangsphase die Zulassungsprüfung absolvieren und werden danach automatisch im Branchenregister eingetragen. Die Vermittlertätigkeit darf bis am 31.12.2025 auch dann ausgeübt werden, wenn die Zulassungsprüfung noch nicht absolviert wurde und der Eintrag im Branchenregister noch nicht gemacht wurde.
3. Rezertifizierungsprüfung
Zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden ab 2027 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Spezialfall Ernteausfall und Tierseuchen
Ich bin im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen tätig
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Bereich Ertneausfall undTierseuchen sind drei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
- Absolvieren der Rezertifizierungsprüfung (ab 2027 alle zwei Jahre)
1. Zulassungsprüfung
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Bereich Ertneausfall undTierseuchen ist das Absolvieren einer Zulassungsprüfung erforderlich. Die Prüfung kann ab Oktober 2025 absolviert werden.
Informationen zu dieser Prüfung finden Sie unter dem Punkt «Zulassungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe» oder «im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen».
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register Cicero, welches als Übergangslösung dient, bis das Branchenregister zur Verfügung steht.
Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler
Aufnahme der Tätigkeit während der gesetzlichen Übergangsphase (1.1.2024 bis 31.12.2025):
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen die Vermittlertätigkeit erst nach erfolgter Registrierung im Register der FINMA aufnehmen.
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen müssen in der Übergangsphase die Zulassungsprüfung absolvieren und werden danach automatisch im Branchenregister eingetragen. Die Vermittlertätigkeit darf bis am 31.12.2025 auch dann ausgeübt werden, wenn die Zulassungsprüfung noch nicht absolviert wurde und der Eintrag im Branchenregister noch nicht gemacht wurde.
3. Rezertifizierungsprüfung
Zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden ab 2027 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen
Prüfung Versicherungsvermittler-/in VBV FINMA Reglement 2012 (bis Juni 2025)
Im Frühjahr und Sommer 2025 finden die letzten Prüfungssessionen nach altem Prüfungsmodell statt (auf Basis FINMA-Prüfungsreglement aus dem Jahr 2012). Eine erfolgreiche Prüfung führt zur Zulassung Allbranche.
Informationen zu dieser Prüfung finden Sie hier.
Neue Zulassungsprüfungen Versicherungsvermittler/-in VBV (ab Juli 2025)
Neues Prüfungsmodell mit den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und Krankenzusatzversicherung
Die neue Zulassungsprüfung für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler wird künftig 4 Prüfungsteile umfassen.
Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Wichtig: Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile. Er kann für sich allein zu keinen Zulassungen führen. Er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten ein zusätzlicher Prüfungsteil bestanden wird
Nicht-Leben
-
Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
-
Prüfungsmethoden: Geleitete Fallarbeit; Wissens-/Verständnisfragen
-
Dauer: 60 Minuten
-
Hilfsmittel: keine
Krankenzusatzversicherung
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Geleitete Fallarbeit; Wissens-/Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
-
Hilfsmittel: keine
Leben
-
Prüfungsform: Mündliche Prüfung, Präsenz
-
Prüfungsmethoden: Fachgespräch mit Experten
-
Dauer: 30 Minuten
-
Hilfsmittel: Für die Vorbereitung können alle Hilfsmittel eingesetzt werden. Für die Prüfung dürfen einzig die vorbereiteten und eingereichten Unterlagen genutzt werden (physisch und/oder digital).
Beispiel
Um beispielsweise die Zulassung im Profil Krankenzusatz zu erlangen, muss man die Prüfungsteile Generelle Fähigkeiten & Kenntnisse sowie Krankenzusatzversicherung erfolgreich absolvieren. Die Zulassung kann bei Bedarf auf die Themen Nicht-Leben und/oder Leben erweitert werden.
Titel
Je nach absolvierten Prüfungen können folgende Titel geführt werden:
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Nicht-Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Krankenzusatzversicherungen
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Allbrache (bei allen Prüfungsteilen)
Detaillierte Angaben zu den Prüfungsteilen und zu den Inhalten sind in der Prüfungsordnung festgehalten.
Neue Zulassungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag
Zulassungsprüfungen für das Automobilgewerbe oder für den Bereich Ernteausfall und Tierseuchen
Die Prüfungen beziehen sich auf die Produktsparten nach Art. 13, die Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen richten sich nach Art. 15 der Mindeststandards. Die Prüfungen gestalten sich wie folgt:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Detaillierte Angaben sind in der Prüfungsordnung unter Punkt 6 zu finden.
Prüfungsanmeldung
Die Prüfungen finden fortlaufend statt und werden ab dem definierten Zeitpunkt jederzeit via Webseite des VBV möglich sein.
Ab Mai 2025:
Zulassungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe
Ab Juli 2025 (stufenweise):
Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV in den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und Krankenzusatzversicherung
Siehe dazu Link: Einführungsplan der neuen Prüfungen und Prüfungsteilen
Ab Oktober 2025:
Zulassungsprüfung für die Vermittlung im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen
Gleichwertige Prüfungen
Artikel 23 der Mindeststandards regelt die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und anderer Ausweise.
Als gleichwertige Prüfung und anderer Ausweise wurden von der Prüfungskommission anerkannt:
- Kaufmann/-frau EFZ Privatversicherung (ab Lehrbeginn 2023) ist gleichwertig der Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Allbranche.
Hinweis: die Gleichwertigkeit bezieht sich explizit auf die Bildungsverordnung vom 16.8.2021, also ab Lehrbeginn 2023 und die ersten Abschlüsse 2026. Frühere Abschlüsse gelten nicht als gleichwertig.
____________________________________________________________________________
Neu können nur Berufsbildungsabschlüsse im engeren Sinne anerkannt werden:
- Berufliche Grundbildung: eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- Höhere Berufsbildung: eidgenössische Berufsprüfung (BP) mit eidg. Fachausweis, eidgenössische höhere Fachprüfung (HFP) mit eidg. Diplom, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge der höheren Fachschulen mit Diplom HF
- Ausländische Bildungsabschlüsse sowie reine Verbandszertifikate können nicht als gleichwertig anerkannt werden. Die Zulassung über diese Abschlüsse bleibt möglich, falls die VBV-Zulassungsprüfungen in die Verbandsabschlüsse integriert werden.
Die Prüfungskommission bearbeitet fortlaufend Anträge von Trägerorganisationen. Anerkannte, gleichwertige Prüfungen werden hier fortlaufend aufgeführt. Diese berechtigen ab 2026 für den prüfungsfreien Eintrag in das FINMA-Register oder in das Branchenregister.
Die von der FINMA anerkannten beruflichen Qualifikation berechtigen nur noch bis am 31.12.2025 für einen prüfungsfreien Eintrag im Register der FINMA oder Cicero.
Rezertifizierungsprüfungen
Mit einer Rezertifizierungsprüfung belegen zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Rezertifizierungsprüfung für Versicherungsvermittler/-in VBV in den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und Krankenzusatzversicherung
Ausgestaltung der Prüfungen:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Rezertifizierungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe oder im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen
Ausgestaltung der Prüfungen:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Detaillierte Angaben sind in der Prüfungsordnung, unter Punkt 7 zu finden.
Prüfungsvorbereitung und Lernmedien
Wie auf die Prüfungen vorbereiten
Die Prüfungsvorbereitung kann durch die Unternehmen, freie Bildungsanbieter oder durch die Einzelperson selbst erfolgen. Die Lern- und Prüfungsinhalte sind in den jeweiligen Qualifikationsprofil ersichtlich.
Digitaler Lernpfad des VBV als Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung
Der VBV bietet interessierten Unternehmen, Bildungsanbietern und Einzelpersonen ein Hilfsmittel in Form eines digitalen Lernpfades. Dieses Hilfsmittel ist zusammen mit Praktikerinnen und Praktikern der Branche erarbeitet worden.
Der Lernpfad ist unter myVBV verfügbar.
Mit dem Kauf einer Lizenz erhält man uneingeschränkten Zugriff auf den Lernpfad und alle Lerninhalte. Ein separater Kauf der vier Fachbüchern, WBT und/oder Testprüfungen entfällt.
Der Lernpfad steht in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung und kann als Vorbereitung auf die Zulassungs- wie auch auf die Rezertifizierungsprüfung genutzt werden.
Kosten:
Der Preis für eine Lizenz beträgt einmalig CHF 320.- pro Person (exkl. MwSt.). Für jeden Nutzer muss eine separate Lizenz erworben werden. Der Zugang bleibt so lange gültig, wie die Person im Register als aktiv geführt wird. Mit der Bestätigung der Zahlung erklären Sie sich ausdrücklich mit dem Kauf einverstanden. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
Angebote von Drittanbietern
Es gibt verschiedene Bildungsanbieter, die Prüfungsvorbereitungen anbieten. Wir empfehlen Ihnen nach dem Begriff «Versicherungsvermittler/-in VBV» in eine Internet-Suchmaschine einzugeben.
Hinweis: Es gibt keine Zusammenarbeit mit Bildungsanbietern oder Qualitätskontrollen durch den VBV.
Nullserien (Musterprüfung)
Für jede Prüfung bzw. jeden Prüfungsteil wird eine Nullserie (Musterprüfung) zur Verfügung gestellt. Diese wird jeweils 2 Monate vor Einführung via Webseite des VBV veröffentlicht.
Register
FINMA Register für ungebundene Versicherungsvermittler/-innen
Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen die Vermittlertätigkeit erst nach erfolgter Registrierung im Register der FINMA aufnehmen.
Die Registrierung muss durch die Versicherungsvermittlerin bzw. den Versicherungsvermittler direkt bei der FINMA erfolgen.
Branchenregister für gebundene Versicherungsvermittler/-innen
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag für gebundene Versicherungsvermittler/-innen ab 1.1.2026 automatisch im neuen Branchenregister des VBV.
Wichtig:
- Bis dahin müssen sich gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler selbständig im Register Cicero eintragen lassen.
- Mit der Cicero-Registrierung wird sichergestellt, dass die registrierte Personen ab 1.1.2026 ohne erneute Zulassungsprüfung ins Branchenregister (für gebundene Versicherungsvermittler/-innen) überführt werden können.
Weitere Informationen zum Branchenregister finden Sie in den Art. 38-41 der Mindeststandards.
Zeitplanung, Kosten und Fristen
Einführungsplan der neuen Prüfungen und Prüfungsteilen
Es ist eine stufenweise Einführung der Prüfungen und Prüfungsteile vorgesehen.
Ab diesem Datum finden die schriftlichen Prüfungen laufend, zeit- und ortunabhängig online statt. Die mündlichen Leben-Prüfungen finden mehrmals pro Monat an mehreren Tagen zentral vor Ort statt.
Zeitplan:
ab 5.5.2025 | Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag Automobilgewerbe |
ab 1.7.2025 | Generelle Fähigkeiten & Kenntnisse |
ab 4.8.2025 | Krankenzusatzversicherungen |
ab 1.9.2025 | Leben |
ab 15.9.2025 | Nicht-Leben |
ab 1.10.2025 | Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag Ernteausfall und Tierseuchen |
ab 2026 | Rezertifizierungsprüfung |
Gebührenordnung
Der VBV-Vorstand hat die Gebühren wie folgt festgelegt:
Zulassung
Prüfungsgebühr Profile Allbranche, Nicht-Leben, Leben, Krankenzusatz
Prüfungsteil Allgemeine Fähigkeiten uns Kenntnisse | CHF 400.-* |
Prüfungsteil Krankenzusatz | CHF 100.-* |
Prüfungsteil Nicht-Leben | CHF 100.-* |
Prüfungsteil Leben | CHF 200.-* |
Prüfungsgebühr Vermittlung spezifischer Produkteauftrag | CHF 100.-* |
Rezertifizierung
Jährliche Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung inkl. | CHF 100.-* |
* Diese Gebühren unterliegen nicht der MwSt.
Digitaler Lernpfad
Lizenzkosen (einmalig pro Person; gültig so lange registriert) | CHF 320.-** |
** exklusive Mehrwertsteuer. Diese Gebühr unterliegt der MwSt.
Wichtig:
Für die Prüfungssession im Frühjahr und Sommer 2025 gilt die bisherige Gebührenordnung.
Häufige Fragen
Vermittlerdefinition
Wer fällt unter die gesetzliche Definition der Versicherungsvermittlerin bzw. des Versicherungsvermittlers? Die Frage ist für die Praxis relevant:
- Davon hängen die künftigen gesetzlichen Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen ab
- Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein.
- Die Definitionen machen keinen Unterschied etwa zwischen Aussen- oder Innendienst.
1. Der Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
(Änderung vom 18. März 2022)
Art. 40 VAG Definition
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
2. Der Wortlaut der Aufsichtsverordnung (AVO)
(Änderung vom 2. Juni 2023)
Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG)
1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die:
a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder
b. Versicherungsverträge vorschlagen.
2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen.
3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten
oder Informationen zur Verfügung stellen.
Gebundene vs. ungebundene Versicherungsvermittlung
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:
- Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung
- Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen -und nehmern und handeln in deren Interesse.
- Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht.
- Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen des im Einzelfalls abhängen.
Beaufsichtigung
- Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.
- Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.
- Die FINMA wird dazu ein Aufsichtskonzept erarbeiten, welches die Modalitäten auch bezüglich der Kontrolle der Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen regeln wird. Entsprechende Vollzugsaufgaben, etwa die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen und die Kontrolle der Weiterbildung kann sie an die Branche auslagern.
Gebundene vs. ungebundene Versicherungsvermittlung
Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:
Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung
- Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
- Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht.
Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen im Einzelfalls abhängen.
Aufsicht durch die FINMA
Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.
Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.
Lernende in der Berufslehre (berufliche Grundbildung)
Die berufliche Grundbildung («Berufslehre») zum Kaufmann / Kauffrau EFZ in der Ausrichtung Privatversicherung oder Kranken- und Sozialversicherung enthält zum Erreichen der Ausbildungsziele unter anderem auch Praxisaufträge im Bereich Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden inklusive der Präsentation von Lösungsvorschlägen.
- Diese Tätigkeiten können als «Versicherungsvermittlung» (anbieten und abschliessen von Versicherungsverträgen gemäss Art. 43 VAG; Art. 182a AVO) betrachtet werden. Die Lernenden müssten daher über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (vgl. Art. 42 VAG)
- Der Arbeitgeber hat allerdings gemäss Obligationenrecht sowieso die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt (OR 345a).
- Es darf daher in den üblichen Fällen davon ausgegangen werden, dass hier das im Gesetzgebungsprozess oft verwendete Beispiel des «Fahrlehrerprinzips» gilt: die lernende Person steht unter Aufsicht einer Fachkraft, welche die nötigen Berechtigungen hat und die Verantwortung für das Anbieten und Abschliessen des Versicherungsvertrages übernimmt.
Empfehlung:
- Die lernende Person hat sich der Kundschaft gegenüber entsprechend auszuweisen («in der Berufslehre»). Die tatsächliche und sorgfältige Betreuung der Lernenden bei solchen Praxisaufträgen ist unbedingt zu gewährleisten. Die verantwortliche Person hat die Beratungsqualität bzw. Kontrolle sicherzustellen. Die Beratung sowie der Verkaufsabschluss durch eine lernende Person in alleiniger Verantwortung sind ausgeschlossen. Bei Beratungs- und Verkaufsgesprächen muss die lernende Person zwingend von einer ausgewiesenen Fachkraft begleitet sein. Dies sowohl bei einem physischen wie auch telefonischen Kontakt mit dem Kunden.
- Analoge Überlegungen gelten für andere Ausbildungsprogramme, die nicht primär auf die Ausbildung in der Versicherungsvermittlung abzielen (zum Beispiel Young Insurance Professional VBV, Mittelschuleinstiegsprogramme, Praktika).
Vermittler in Ausbildung
Im Sinne einer praxisnahen Ausbildung können angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Profil «Nicht-Leben» eigenständig Kundenkontakte wahrnehmen, sofern gewisse Bedingungen zum Schutz der Versicherten erfüllt sind. Dies ist in den Artikeln 25-27 der Mindeststandards geregelt.
Ein Registereintrag mit dem Status «in Ausbildung» wird ab 1.1.2026 im Branchenregister sowie im Register der FINMA möglich sein.
Arbeitgeber, welche dieses Instrument nutzen wollen, finden in Kürze ein Faktenblatt auf unserer Webseite.
Kontakt
Brauchen Sie schnell und zuverlässig eine Antwort auf Ihre Fragen? Dann ist eine E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch der beste Weg, um mit uns in Kontakt zu treten.
Unsere Vermittler-Hotline erreichen Sie hingegen von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr sowie 14 und 16 Uhr unter der Telefonnummer 031 328 26 29.